FAQ

Fragen über Fragen … aber bisher keine Antworten? Das wollen wir mit unseren FAQ ändern. Hier erfahren Sie, welche geflüchteten Personen Sie ausbilden oder beschäftigen können, wer zustimmen muss, wo Sie passende Bewerber*innen finden und welche Fördermöglichkeiten es gibt.

Ihre Frage ist nicht dabei? Hier können Sie uns persönlich kontaktieren.

Welche geflüchtete Person darf eine Ausbildung bzw. Beschäftigung aufnehmen?

Einen ersten Anhaltspunkt bieten die Nebenbestimmungen im Ausweisdokument. Dort finden sich Informationen, ob eine Beschäftigung erlaubt ist oder Einschränkungen bestehen. In den ersten drei Monaten des Aufenthalts in Deutschland nach Äußerung eines Asylgesuchs besteht ein generelles Beschäftigungsverbot. Darüber hinaus gilt wie folgt:

Geflüchtete mit Aufenthaltstitel (Anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte, subsidiär Schutz-berechtigte und Personen mit nationalem Abschiebeverbot): uneingeschränkte Beschäftigungserlaubnis und freier Zugang zum Arbeitsmarkt für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis

Geflüchtete mit Aufenthaltsduldung oder Aufenthaltsgestattung: eingeschränkte Beschäftigungserlaubnis (s. Frage 2)

Asylbewerber/innen aus sicheren Herkunftsländern (aktuell: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal, Serbien), die ihren Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt haben: Beschäftigungsverbot

Wer muss einem Beschäftigungsverhältnis zustimmen?

Die Zustimmung hängt von der Beschäftigungsform und dem Aufenthaltsstatus ab. Hier hilft ein Blick in die Nebenbestimmungen, die in den Ausweisdokumenten festgelegt sind.

Die untenstehenden Zustimmungsbedingungen beziehen sich auf das Land Berlin und Regionen, in denen die Vorrangprüfung vorübergehend ausgesetzt wurde. Eine Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch die Agentur für Arbeit, also ob die Arbeitsbedingungen denen deutscher Arbeitnehmer entsprechen, findet jedoch überall weiterhin statt.

Geflüchtete mit Aufenthaltstitel: keinerlei Zustimmung erforderlich

Geflüchtete mit Aufenthaltsduldung oder Aufenthaltsgestattung: 

Praktikum:

  1. Pflichtpraktikum, Einstiegsqualifizierung und freiwilliges Praktikum bis 3 Monate: Erlaubnis der Ausländerbehörde
  2. Freiwillige Praktika über 3 Monaten Dauer: Erlaubnis der Ausländerbehörde und Zustimmung der Agentur für Arbeit

Ausbildung:

  1. Schulische Ausbildung: keinerlei Erlaubnis oder Zustimmung erforderlich
  2. Berufliche Ausbildung: Erlaubnis der Ausländerbehörde

Beschäftigung:

Befristete und unbefristete Beschäftigung sowie Zeitarbeit: Erlaubnis der Ausländerbehörde und Zustimmung der Agentur für Arbeit

Selbstständige Tätigkeit:

Bei Geflüchteten mit Aufenthaltsduldung: Erlaubnis der Ausländerbehörde

Bei Geflüchteten mit Aufenthaltsgestattung: generelles Verbot    

Nach vierjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet ist die Zustimmung der Agentur für Arbeit in der Regel nicht mehr erforderlich.

Darf eine andere Tätigkeit als die von der Ausländerbehörde genehmigte Tätigkeit ausgeübt werden oder der Arbeitsort gewechselt werden?

Ist die Beschäftigungserlaubnis auf eine Region beschränkt, muss der Wechsel in eine andere Region von der Ausländerbehörde genehmigt werden. Gleiches gilt für eine andere als die von der Ausländerbehörde genehmigte Tätigkeit.

Ich möchte Geflüchtete ausbilden oder beschäftigen. Wo finde ich passende Bewerber*innen?

Gerne unterstützen wir Sie zusammen mit unserem Kooperationsnetzwerk bei der Suche nach geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten! Sie suchen weitere Ansprechpartner*innen? Die Agentur für Arbeit (in Berlin vor allem der Arbeitgeber-Service „Asyl“ in der Agentur Süd) ist hierfür Ihr erster Ansprechpartner. Darüber hinaus bieten insbesondere die 10 ARRIVO-Teilprojekte ein Netzwerk aus branchenspezifisch bereits vorqualifizierten Geflüchteten, die einen Einstieg in Ausbildung und Beschäftigung suchen.

Darüber hinaus können Sie Ihre freien Stellen auch in unserem Stellen-Newsletter inserrieren: https://arrivo-servicebuero.de/unser-service/stellen-newsletter

Was ist eine Einstiegsqualifizierung?

Entsprechend § 54a SGB III ist eine Einstiegsqualifizierung ein gefördertes Langzeitpraktikum inkl. Berufsschulbesuch.

Die Einstiegsqualifizierung soll mit ihren 4 bis 12 Monaten Dauer Ausbildungsinteressierte an die Ausbildung im Betrieb heranführen. Diese Methode des ersten Schritts hat sich dabei bewährt, geflüchtete Personen in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Die Vergütung ist nicht an den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gebunden, soll sich aber am Ausbildungsgehalt des ersten Lehrjahres orientieren. Die Agentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber einen Anteil von aktuell 262 € pro Monat. Außerdem erhält der Arbeitgeber eine Pauschale für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Das Instrument ist kombinierbar mit anderen Maßnahmen, z. B. zur Förderung von zusätzlichem Deutsch- oder Förderunterricht.

Detaillierte Informationen und Hinweise zur Beantragung einer Einstiegsqualifizierung finden Sie in unser Checkliste EQ.
Bei weiteren Fragen zu den Voraussetzungen und der Beantragung einer Einstiegsqualifizierung steht Ihnen das ARRIVO BERLIN Servicebüro gerne zur Verfügung.

Wie funktioniert das Anerkennungsverfahren ausländischer Qualifikationen?

Seit dem 1. April 2012 können im Ausland erworbene Berufsabschlüsse mit deutschen Berufsabschlüssen verglichen werden, um eine teilweise oder vollständige Anerkennung zu erreichen. Die Zuständigkeit der Anerkennungsverfahren liegt bei den zuständigen Stellen wie Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer, die für die entsprechende Berufsgruppe zuständig sind. Werden Unterschiede zwischen in- und ausländischen Berufsabschlüssen festgestellt, können diese durch Weiterbildungen oder andere Ausgleichsmaßnahmen beseitigt werden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bietet auf seiner Website einen Überblick über Voraussetzungen, Vorgehensweise, Kosten und Dauer des Verfahrens. Wenn die Frage auftaucht, wer für was zuständig ist, hilft die Plattform www.anerkennung-in-deutschland.de weiter.

In Berlin berät das IQ Netwerk Berlin mit einer mehrsprachigen Beratungshotline zu Fragen der Anerkennung, oder Sie wenden sich direkt an die zuständige Stelle.

Welche Fördermöglichkeiten gibt es?

Fördermöglichkeiten für Geflüchtete vor einer Ausbildung (Berufsorientierung und -qualifizierung):

Fördermöglichkeiten für Geflüchtete während einer Ausbildung:

Fördermöglichkeiten für Geflüchtete im Rahmen einer Beschäftigung:

Bei weiteren Fragen zu Fördermöglichkeiten, Voraussetzungen und Vorgehensweise können Sie sich an uns oder Ihren zuständigen Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit wenden: Tel: 0800/ 4 5555 20

Was bedeutet die Residenzpflicht und Wohnsitzauflage für die Arbeitsaufnahme?

Die sogenannte Residenzpflicht gilt für Personen mit Aufenthaltsgestattung nur in den ersten 3 Monaten des Aufenthalts im Bundesgebiet, außer es besteht darüber hinaus eine Wohnpflicht in einer Aufnahmeeinrichtung. In dieser Zeit gilt ein generelles Beschäftigungsverbot. Danach besteht die freie Wahl des Wohnortes, es sei denn die Ausländerbehörde ordnet Gegenteiliges an.

Die Wohnsitzauflage gilt für Personen, die Sozialleistungen beziehen. Sie besagt, dass Geflüchtete in den ersten drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ihren Wohnsitz nicht frei wählen dürfen und ihren Wohnsitz in dem Land haben müssen, das für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig ist. Die Wohnsitzauflage kann allerdings aufgehoben werden, wenn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche aufgenommen wird (§ 12a Abs. 5 Satz Nr. 1 AufenthG).

Verringert der Arbeitsverdienst Leistungen gestatteter und geduldeter Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz?

Ja. Der Arbeitsverdienst wird abzüglich möglicher Freibeträge auf die Leistungen angerechnet, die sich aus dem Asylbewerberleistungsgesetz ergeben. Nähere Informationen erteilt das zuständige Sozialamt. Ein Anspruch auf Förderung im Rahmen einer Ausbildung kann auf diese Weise auch zum Wegfall der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz führen. Hier sollte geprüft werden, welche andere Leistungen zustehen (Berufsausbildungsbeihilfe BAB, Wohngeld etc.).

Was ist die Ausbildungsduldung bzw. 3+2-Regelung?

Diese spezielle Duldung wird Menschen mit Fluchthintergrund für die Dauer einer Berufsausbildung auf Grundlage von § 60c AufenthG erteilt. Nach Abschluss der Ausbildung besteht ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis für mindestens zwei Jahre, wenn ein Arbeitsvertrag im Ausbildungsberuf vorliegt. Die Erteilung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, wie zum Beispiel die Vorlage eines Passes.

Bei Abbruch oder Nichtbetreiben der Ausbildung besteht eine Meldepflicht des Ausbildungsbetriebs, innerhalb von einer Woche die Ausländerbehörde zu informieren.

Mehr Informationen finden Sie auch auf der Seite des Landesamtes für Einwanderung.

Neu ab dem 01.04.2024: Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für Menschen mit Duldungsstatus nach § 16g AufenthG:

Zusätzlich zur Ausbildungsduldung können Menschen mit einer Duldung auch eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Berufsausbildung beantragen. Die Voraussetzungen hierfür sind gestalten sich wie bei einer Ausbildungsduldung, jedoch muss zusätzlich der Lebensunterhalt vollständig gesichert sein. Eine ergänzende Beantragung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist jedoch unschädlich.

Was ist eine Beschäftigungsduldung?

Seit dem 1. März 2024 gelten neue Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG
Dazu sind vielfältige Anforderungen vonnöten, u.a.: Die Beschäftigung muss sozialversicherungspflichtig sein, die regelmäßige Arbeitszeit musste mindestens 20 Stunden pro Woche betragen und seit mindestens 18 Monaten andauern. Die weiteren Vorausstzungen lauten:

  • Stichtagsregelung: Einreise bis zum 31.12.2022

  • Identität muss bis zur Antragstellung oder spätestens zum 31.12.2024 geklärt sein bzw. alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung müssen ergriffen worden sein 

  • seit mind. 12 Monaten im Besitz einer Duldung

  • seit mind. 12 Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mind. 20 Stunden

  • seit mind. 12 Monaten Sicherung des Lebensunterhalts

  • Deutschkenntnisse mind. Niveau A2

  • am Integrationskurs teilgenommen bei Teilnahmepflicht

  • Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder muss nachgewiesen werden

Einzelheiten dazu finden Sie auf der Seite des Landesamtes für Einwanderung oder Sie lassen sich von uns beraten.

Wer profitiert vom Chancen- Aufenthatsgesetz und unter welchen Voraussetzungen?

Wer profitiert vom Chancen- Aufenthaltsgesetz?

Wer im Besitz einer Duldung ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthalserlaubnis auf Grundlage des sogenannten „Chancen-Aufenthaltsrecht“ beantragen. Sobald die beantragte Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, müssen in einem Zeitraum von max. 18 Monaten die Voraussetzungen für eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis erfüllt werden.

 

Welche Voraussetzungen für die Beantragung des Chancen-Aufenthaltsrechts gilt es zu erfüllen?  

  • Sie müssen am Stichtag 31.10.2022 seit mindestens 5 Jahren in Deutschland leben.
  • Sie müssen ununterbrochen geduldet oder gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland gelebt haben.
  • Sie müssen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen.
  • Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt sein.
  • Sie dürfen nicht wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht haben.

 

Welche Vorausstzungen müssen Sie in den 18 Monaten erreicht werden, um eine dauerhafte Bleibeperspektive in Deutschland zu erhalten?

  • Sie müssen hinreichende mündliche Deutschkenntnisse (A2-Niveau) nachweisen.
  • Sie müssen die überwiegende eigenständige Lebensunterhaltssicherung durch Erwerbstätigkeit nachweisen.
  • Sie müssen Ihre Identität klären.

 

Wo beantrage ich einen Aufenthaltserlaubnis nach dem Chancen- Aufenthaltsrecht?

 

Details unter: https://www.proasyl.de/hintergrund/hinweise-zum-chancen-aufenthaltsrecht/

 

Was ist der sogenannte "Spurwechsel" für Asylbewerber?

Asylbewerber*innen mit einer in Deutschland anerkannten Qualifikation als Fachkraft können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zur qualifizierten Beschäftigung in Deutschland beantragen und somit durch einen "Spurwechsel" (nach § 10 Abs. 3 Satz 5 AufenthG) aus dem Asylverfahren in einen langfristig sicheren Aufenthaltstitel wechseln. Die Voraussetzungen lauten:

Eine persönliche Beratung vor Beantragung des Spurwechsels wird empfohlen. Entsprechende Beratungsstellen empfehlen wir Ihnen gerne!