Wer muss einem Beschäftigungsverhältnis zustimmen?

Die Zustimmung hängt von der Beschäftigungsform und dem Aufenthaltsstatus ab. Hier hilft ein Blick in die Nebenbestimmungen, die in den Ausweisdokumenten festgelegt sind.

Die untenstehenden Zustimmungsbedingungen beziehen sich auf das Land Berlin und Regionen, in denen die Vorrangprüfung vorübergehend ausgesetzt wurde. Eine Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch die Agentur für Arbeit, also ob die Arbeitsbedingungen denen deutscher Arbeitnehmer entsprechen, findet jedoch überall weiterhin statt.

Geflüchtete mit Aufenthaltstitel: keinerlei Zustimmung erforderlich

Geflüchtete mit Aufenthaltsduldung oder Aufenthaltsgestattung: 

Praktikum:

  1. Pflichtpraktikum, Einstiegsqualifizierung und freiwilliges Praktikum bis 3 Monate: Erlaubnis der Ausländerbehörde
  2. Freiwillige Praktika über 3 Monaten Dauer: Erlaubnis der Ausländerbehörde und Zustimmung der Agentur für Arbeit

Ausbildung:

  1. Schulische Ausbildung: keinerlei Erlaubnis oder Zustimmung erforderlich
  2. Berufliche Ausbildung: Erlaubnis der Ausländerbehörde

Beschäftigung:

Befristete und unbefristete Beschäftigung sowie Zeitarbeit: Erlaubnis der Ausländerbehörde und Zustimmung der Agentur für Arbeit

Selbstständige Tätigkeit:

Bei Geflüchteten mit Aufenthaltsduldung: Erlaubnis der Ausländerbehörde

Bei Geflüchteten mit Aufenthaltsgestattung: generelles Verbot    

Nach vierjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet ist die Zustimmung der Agentur für Arbeit in der Regel nicht mehr erforderlich.