Was bedeutet die Residenzpflicht und Wohnsitzauflage für die Arbeitsaufnahme?

Die sogenannte Residenzpflicht gilt für Personen mit Aufenthaltsgestattung nur in den ersten 3 Monaten des Aufenthalts im Bundesgebiet, außer es besteht darüber hinaus eine Wohnpflicht in einer Aufnahmeeinrichtung. In dieser Zeit gilt ein generelles Beschäftigungsverbot. Danach besteht die freie Wahl des Wohnortes, es sei denn die Ausländerbehörde ordnet Gegenteiliges an.

Die Wohnsitzauflage gilt für Personen, die Sozialleistungen beziehen. Sie besagt, dass Geflüchtete in den ersten drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ihren Wohnsitz nicht frei wählen dürfen und ihren Wohnsitz in dem Land haben müssen, das für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig ist. Die Wohnsitzauflage kann allerdings aufgehoben werden, wenn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche aufgenommen wird (§ 12a Abs. 5 Satz Nr. 1 AufenthG).