Was ist eine Beschäftigungsduldung?

Seit dem 1. Januar 2020 kann für Arbeitnehmer*innen mit negativ beschiedenem Asylverfahren eine sog. „Beschäftigungsduldung“ beantragt werden. Dazu sind vielfältige Anforderungen vonnöten, u.a.: Die Beschäftigung muss sozialversicherungspflichtig sein, die regelmäßige Arbeitszeit musste mindestens 35 Stunden pro Woche betragen (20 Wochenstunden für Alleinerziehende) und seit mindestens 18 Monaten andauern. Der bzw. die Arbeitnehmer*in muss hinreichende Deutschkenntnisse vorweisen und im Besitz eines gültigen Passes oder sogenannten Passersatzes sein. Einzelheiten dazu finden Sie auf der Seite des Landesamtes für Einwanderung oder Sie lassen sich von uns beraten.