Welche geflüchtete Person darf eine Ausbildung bzw. Beschäftigung aufnehmen?
Einen ersten Anhaltspunkt bieten die Nebenbestimmungen im Ausweisdokument. Dort finden sich Informationen, ob eine Beschäftigung erlaubt ist oder Einschränkungen bestehen. In den ersten drei Monaten des Aufenthalts in Deutschland nach Äußerung eines Asylgesuchs besteht ein generelles Beschäftigungsverbot. Darüber hinaus gilt wie folgt:
Geflüchtete mit Aufenthaltstitel (Anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte, subsidiär Schutz-berechtigte und Personen mit nationalem Abschiebeverbot): uneingeschränkte Beschäftigungserlaubnis und freier Zugang zum Arbeitsmarkt für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Geflüchtete mit Aufenthaltsduldung oder Aufenthaltsgestattung: eingeschränkte Beschäftigungserlaubnis (s. Frage 2)
Asylbewerber/innen aus sicheren Herkunftsländern (aktuell: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal, Serbien), die ihren Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt haben: Beschäftigungsverbot