Was ist der sogenannte "Spurwechsel" für Asylbewerber?
Asylbewerber*innen mit einer in Deutschland anerkannten Qualifikation als Fachkraft können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zur qualifizierten Beschäftigung in Deutschland beantragen und somit durch einen "Spurwechsel" (nach § 10 Abs. 3 Satz 5 AufenthG) aus dem Asylverfahren in einen langfristig sicheren Aufenthaltstitel wechseln. Die Voraussetzungen lauten:
- Stichtagsregelung: Einreise bis zum 29.03.2023
- vor der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis muss der Asylantrag beim BAMF zurückgenommen worden sein (nach Ablehnung des Asylantrags ist der Spurwechsel nicht möglich); die Absicht der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis sollte zudem der zuständigen Ausländerbehörde mitgeteilt werden, um eine Abschiebung in dieser Zeit zu vermeiden
- Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung muss vorliegen
- Ferner müssen die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG), für Fachkräfte mit anerkanntem Hochschulabschluss (§ 18b AufenthG) oder für Menschen mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung (§ 19c Abs. 2 AufenthG i.V. mit § 6 BeschV erfüllt sein.
Eine persönliche Beratung vor Beantragung des Spurwechsels wird empfohlen. Entsprechende Beratungsstellen empfehlen wir Ihnen gerne!